Beiträge können von den Steuern abgezogen werden

Gemäss § 29 Abs. 1 lit. I StG und Art 33a DBG können freiwillige Zuwendungen an den Verein “Freunde RefLaufental” von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden:

Gönnerbeiträge

Gönnerbeiträge können vollumfänglich als freiwillige Zuwendung an den Verein «Freunde RefLaufental» gemäss § 29 Abs. 1 lit. I StG und Art 33a DBG von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden. Sie erhalten die Steuerbescheinigung nach Zahlungseingang (Versand ca. 1 x monatlich).

Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliederbeitägen sind jeweils 10 CHF nicht von der Steuer abziehbar und der restliche Mitgliederbeitrag kann als freiwillige Zuwendungen an den Verein «Freunde RefLaufental» gemäss § 29 Abs. 1 lit. I StG und Art 33a DBG von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden. Sie erhalten die Steuerbescheinigung nach Zahlungseingang (Versand ca. 1 x monatlich).

Hintergrund: Normalerweise können Mitgliederbeiträge nicht von der Steuer abgezogen werden. Da die Höhe der Mitgliederbeiträge bei unserem Verein jedoch frei wählbar sind, gilt jeder Beitrag von mehr als 10 CHF als freiwillige Zuwendung und kann deshalb von den Steuern in Abzug gebracht werden.